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Schon wieder: Forderung nach schärferem Jugendstrafrecht

15. September 2009 von wb@bensberg.de

Es war eine brutale Tat, die in München geschehen ist. Ein 50jähriger Familienvater wurde zu Tode geprügelt, als er sich schützend vor Kinder stellt, die gerade Opfer eines Überfalls von drei  Jugendlichen wurden.

Die Sache ist noch nicht juristisch aufgearbeitet, da schreien schon wieder einige Popolisten , allen voran der bayrische Innenminister Joachim Herrmann, – nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts.  Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht soll statt 10, nunmehr  auf 15 Jahre angehoben werden. Als ob sich jugendliche  Täter im Augenblick der Tatbegehung über ihre mögliche Bestrafung Gedanken machen.

Aber irgendwoher kennen wir das doch. Es war Roland Koch, der vor der Wahl in Hessen ein härteres Jugendstrafrecht gefordert hat. Nach der Wahl verlief alles im Sande. Bald ist Bundestagswahl. Und danach? Die Forderung von Innenminister Herrmann wird genauso von der Bildfläche verschwinden, wie die Forderung nach Erziehungscamps des hessischen Ministerpräsidenten Koch.

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Erweitertes Führungszeugnis

18. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Justizministerin Zypries hat schon wieder neue Pläne. Diesmal sollen Kinder und Jugendliche vor Erziehern und Sozialpäedogogen geschützt werden, die sich kleinste sexuelle Fehltritte erlaubt haben. Die Geheimwaffe: Ein erweitertes Führungszeugnis nach einem neuen § 30 a BZRG, vorgesehen für alle haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechender Kinder- und Jugendeinrichtungen. Betroffen von dieser Regelung sind auch Schulbusfahrer, Bademeister und alle Sporttrainer u.ä. im Jugendbereich.

Nach bisheriger Rechtslage werden Strafen ab 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe in das Führungszeugnis eingetragen. Bei Sexualdelikten sind zumindest alle mittleren und schweren Fälle dadurch erfasst.

Dies ist der Ministerin zuwenig. Aufgenommen werden sollen auch alle Bagatellverurteilungen soweit sie einen sexuellen Hintergrund haben. Doch nicht nur das. Gleichzeitig werden die Löschungsfristen an schwere Verurteilungen angepasst. Auch Bagatellverurteilungen mit sexuellem Hintergrund bleiben dann mindestens 10 Jahre im Führungszeugnis.

Faktisch bedeutet dies die Einführung einer Sexualstraftäterdatei. Selbst Jugendsünden sollen in dem erweiterten Führungszeugnis zu ersehen sein. Einholen muß der Betroffene das erweiterte Führungszeugnis auf Verlangen seines Vorgesetzten oder des Vereinsvorstandes selbst und dann vorlegen. Ist beispielsweise eine Eintragung wegen Exhibitionismus bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen vorhanden, kann er seinen Job eigentlich direkt kündigen. Legt er ein solches Führungszeugnis vor, muß er nicht nur damit rechnen seinen Job zu verlieren, sondern auch noch zum Gesprächsthema im Verein zu werden.

Andere Bagatellverurteilungen wie Diebstahl, Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sind nicht im erweiterten Führungszeugnis zu ersehen. Ob das Gesetz zu mehr Sicherheit der Kinder- und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen führt, kann mit Recht bezweifelt werden.

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Weggemobbt – Oberstaatsanwältin wird an Amtsgericht versetzt

17. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Da scheint es heiß her gegangen zu sein bei der Staatsanwaltschaft Bochum. Irgendwie muß Oberstaatsanwältin Lichtinghagen den vorgesetzten Leitenden Oberstaatsanwalt so schwer genervt zu haben, daß er sie innerhalb der Behörde kaltstellen und in die Jugendabteilung verbannen wollte. Dort hätte sie sich mit jugendtypischen Straftaten wie Beförderungserschleichung u.ä. auseinandersetzen dürfen. Übersehen hatte er wohl, daß man dies mit einer Kämpferin wie dieser Oberstaatsanwältin nicht machen kann. Devot – auch gegenüber ihren Vorgesetzten – ist die Dame überhaupt nicht.

Und so mußte ein ganzes Dossier mit Verfehlungen der Oberstaatsanwältin her, um wenigstens zu verhindern, daß die  Schwerpunktabteilung “Wirtschaftstrafsachen” mitsamt den Liechtensteinakten zur STA Köln abwandert. So ganz heftige Verfehlungen wurden wohl nicht gefunden, obwohl ein gutes Dutzend Staatsanwälte Altakten der Ermittlerin durchforstete. Ansonsten wäre eine Versetzung auf eigenen Wunsch an ein Amtsgericht in NRW nicht denkbar. Zu befürchten ist aber nicht, daß Frau Lichtinghagen demnächst Alkoholsünder oder Kleinkriminelle verurteilen muß. Dienstrangmäßig steht ihr ein Direktorenposten zu.

So ist nun der Fall Lichtinghagen für das Justizministerium erledigt. In ein paar Wochen spricht kein Mensch mehr darüber. Der Fall Zumwinkel wird mit einem Deal beendet, der Rest der Liechtensteiner Steuerstrafakten wird diskret und wahrscheinlich uneffektiv abgearbeitet.

Jüngere Staatsanwälte sollten ihren Schluß aus dem Fall ziehen. Bei einer Staatsanwaltschaft lohnt es sich eben nicht, engagiert zu arbeiten.

Gefragt sind eher Leisetreter, Trittbrettfahrer und Parteigänger.

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§ 153 a StPO – Immer Ärger mit den Geldbußen

15. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Der Gesetzgeber hat den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten die Möglichkeit eingeräumt, Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Erfüllung von Auflagen – meistens Geldzahlungen – einzustellen. In vielen Fällen soll die Zahlung an gemeinützige Vereine erfolgen. Für einen Beschuldigten oder Angeklagten hat die Praxis den Vorteil, daß kein Eintrag in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erfolgt. Mit Erfüllung der Auflage ist das Verfahren für ihn erledigt.

Ärgerlich ist aber immer wieder, welche gemeinnützigen Organisationen in den Genuß solcher Zahlungen kommen. Oftmals haben Strafrichter und Staatsanwälte ihre Steckenpferde. Ob dies nun die Jugendabteilung eines Tennisvereins, der örtliche Kirchenbauverein oder ein gemeinütziger Verein ist, von dessen Arbeit niemals jemand Kenntnis genommen hat.

Und so werden immer wieder Vorwürfe laut, der ein oder andere Amtsrichter oder Staatsanwalt bevorzuge Vereine, denen er nahe steht. Nach Presseberichten sieht sich auch die Chefin der Steuerabteilung der Bochumer Staatsanwaltschaft Margrit Lichtinghagen solchen Vorwürfen ausgesetzt. Sie soll die Verfahren von Steuersündern gegen Zahlung von Geldbußen an ihr persönlich nahestehende gemeinützige Vereine eingestellt haben.

Andererseits gibt es aber auch Richter, die bei der Vergabe solcher Geldbeträge weder ein persönliches Interesse noch ein größeres Engament zeigen. Ein Griff in den auf fast jedem Richtertisch liegenden Ordner mit Bewerbungsschreiben um Geldbußen mit der Frage: “Wen haben wir denn da, der in Betracht kommt ?” mit einem kurzen Blick auf das Schreiben: “Ja, das hört sich gut an” und schon ist eine Zahlung von mehreren hundert manchmal tausend Euro vergeben. Ob mit dem Geld etwas Sinnvolles geschieht oder es im Verwaltungssumpf dieser Organisation versickert, kann der Richter nicht überprüfen.

Diese Praxis der Zuwendungen von Bußgeldern an gemeinnützige Vereine ist nicht nur unbefriedigend, sie setzt Richter und Staatsanwälte immer wieder der Gefahr von Beschuldigungen aus, sie bevorzugten einzelne ihnen nahestehende Organisationen.

Daneben begünstigt das jetzige System, Organisationen, die es oftmals mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verstehen, große Beachtung bei einzelnen Richter zu erreichen und sich so ein großes Stück vom Kuchen abschneiden. Eine Aufstellung, wer welche Zahlungen erhalten hat, gibt es nicht. Es verdampfen viele Bußgeldzahlungen in den Organisationen und haben keine Wirkung für die Allgemeinheit.

Wünschenswert wäre es, wenn bei den Gerichten Bußgelder gesammelt und etwa monatlich an die verschiedenen, in Frage kommende Organisationen verteilt werden. Eine solche Aufgabe könnte man den bei jedem Gericht nach dem GVG schon bestehenden Präsidien zuweisen.

Vorwürfe, wie sie jetzt wieder in Bochum laut geworden sind, wären dann vermeidbar und es könnten gezielter sinnvolle Projekte unterstützt werden.

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Rezession – Weg mit der Privatnutzungspauschale für PKW !

8. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Da hocken unsere Politstrategen in Berlin zusammen und sind ratloser denn je. Konsumgutscheine nein, Steuersenkungen nein. Doch wie bekommen sie die Wirtschaft wieder ans Laufen, insbesondere die Autoindustrie. Eine Superidee wurde zwischenzeitlich umgesetzt. Wer im nächsten Jahr ein Auto kauft, muß keine KFZ-Steuer zahlen. Ersparnis für den Autokäufer jährlich zwischen 60 bis maximal 240 Euro. Ha Ha Ha, daß ich nicht mal kräftig lache. Das ist noch nicht mal ein Anreiz für Pfennigfuchser, müssen die doch erst mal einige tausend oder einige zehntausend Euro ausgegeben oder finanzieren, um in den Genuß dieser staatlichen Wohltat zu kommen.

Die Damen und Herren Politiker in Berlin: Wie wäre es denn mal damit eine richtige Kaufbremse für PKWs abzuschaffen, die Privatnutzungspauschale .

Hintergrund:

Jeder der einen PKW beruflich nutzt muß 1 % des Bruttoanschaffungspreises monatlich als Privatnutzung versteuern. Dabei ist es ganz egel, ob er bzw. sein Arbeitgeber das Fahrzeug mit einem Nachlaß von 10% oder mehr kauft oder ob es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, welches bereits 6 Jahre alt ist. Es gilt immer der Bruttolistenpreis für das Neufahrzeug.

Für einen Außendienstler bedeutet dies, daß er die private Nutzung seines Dienst-PKW so versteuern muß, als hätte er 1% des Bruttolistenpreises monatlich erhalten. Je nach Steuersatz und Preis des Fahrzeuges kann dies monatlich ein hübsches Sümmchen ergeben, was der Fiskus kassiert. Gerade in kleineren und mittleren Firmen wird das Angebot des Chefs ein neues Fahrzeug anzuschaffen, gerne dankend abgelehnt, weil die Autos in den letzten Jahren teurer geworden sind und damit die Privatnutzungspauschale und die Abzüge auf dem Gehaltszettel steigen.

Natürlich gibt es jede Menge Tricks, verbunden mit Lug und Trug die 1% Privatnutzungspauschale zumindest zu drücken. Die Führung eines Fahrtenbuches – auch Lügenregister genannt- soll hier als einzige Möglichkeit genannt werden. Und die Finanzämter müssen diesen ganzen Wust mit hohem Personal- und Verwaltungsaufwand überprüfen.

Betroffen von dieser Regelung sind auch Selbständige und Freiberufler. Die Neigung, sich ein neues Fahrzeug in von den Politikern herbeigeredeten Krisenzeiten anzuschaffen, geht natürlich gegen Null, wenn man sich damit noch weitere Steuerlasten aufhalst. Und die Autoindustrie leidet darunter.

Hinzu kommt, daß die Privatnutzungspauschale systemwidrig ist. Kein Mensch käme auf die Idee die in vielen Firmen erlaubte Privatnutzung des Dienstcomputers mit einer Privatnutzungspauschale zu belegen. Genausogut könnte man auch die Nutzungs des vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatzes mit einer Privatnutzungspauschale besteueren. Immerhin wird dort auch mal privat ein Kaffee getrunken, eine Stulle gegessen oder einfach nur privat gesprochen. Mit Steuergerechtigkeit hat die Privatnutzungspauschale also nichts zu tun.

Dies gilt umso mehr, als die Berliner Politiker für ihre immer dicker gewordenen Autos mit Chauffeur diese Privatnutzungspauschale nicht zahlen müssen. Dies dürfte allenfalls den Chauffeur treffen, wenn er mit dem Politikerauto nach Hause fährt, weil er eine Ersparnis für die Wegekosten zur Arbeitsstelle hat.

Der Wegfall der Privatnutzungspauschale würde die Staatskasse auch gar nicht so hart treffen. Demgegenüber ständen Einnahmen durch Umsatz- Lohn- und andere Steuern und Ersparnisse beim Arbeitslosengeld sowie der Wegfall von Steuerausfälle durch die zu erwartenden Insolvenzen der Autohäuser. Würden sich nur 40.000 Dienstwagenbenutzer bei einer neuen Rechtslage entscheiden ein neues Fahrzeug zu kaufen und hierfür im Durchschnitt 25.000 Euro ausgeben, wäre dies ein Zusatzumsatz vom 1 Milliarde Euro. Angesichts mehrerer Millionen Selbständiger und Dienstwagennutzer dürfte die Zahl 40.000 sehr niedrig gegriffen sein.

Darüber hinaus führte die Abschaffung der Privatnutzungspauschale direkt dazu, daß bei den Außendienstlern und anderen Angestellten mit Dienstwagen monatlich ein mehr auf der Gehaltsabrechung übrig bliebe.

Und dies würde der Konjunktur sicher auch gut tun.

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SPD – 500 Euro für jeden Erwachsenen

3. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Wäre doch gelacht, wenn man die Finanzkrise nicht bekämpft bekäme. Die SPD will jedem Erwachsenen einen Verrechnungsscheck über 500 Euro überreichen lassen. Ein riesiges Konsumpaket. 500 Euro mal geschätzte 60 Millionen erwachsene Einwohner – macht 30 Milliarden. Und endlich mal eine staatliche Maßnahme, über die sich fast jeder freut.

Selbst Herr Merckle. Der ist ja nicht wirklich arm, obwohl ihm nach der Aktienzockerei die Banken ganz schön auf den Füßen stehen. Nachdem ihm eine Landesbürgschaftz verweigert worden ist, könnte er sich zumindet einen schönen Abend in einem Edelrestaurant machen. Da reichen 500 Euro gerade so und die Wirtschaft würde auch angekurbelt.

Roland Koch freut sich nicht über die 500 Euro. Der hält die Idee für geradezu verrückt. Na ja, wahrscheinlich hat der noch 500 Euro auf einem alten Postsparbuch und weis nicht so recht, was er damit anfangen soll. Aber andere in der CDU wären erfreuter. Zum Beispiel die Bordellgänger. Mit 500 Euro kann man ja nicht wirklich in einem Edelpuff was reissen. Aber so ein oder zwei Schäferstündchen sind schon drin, wenn man auf den Champus verzichtet.

Die Jungs vom VW-Vorstand sollte man aber bei der Verteilung der Schecks auslassen. Erstens haben die gerade durch den Verkauf von Aktienoptionen 25 Millionen Euro gemacht und zweitens brauchen die kein Geld. 10 % davon können die sogar für gemeinnützige Zwecke spenden. Deren Schecks sollte man an die Vorstände der Landesbanken verteilen. Denen geht es gerade richtig dreckig. Kürzung des Gehaltes auf 500.000 Euro pro Jahr müssen von einem richtigen Zocker erst mal verkraftet werden.

Mein alter Bekannter Heinz würde sich über die 500 Euro auch freuen. Er arbeitet bei einer Zeitarbeitsfirma und kommt mit seinem Geld gerade so hin. Aber ausgeben will er die 500 Euro nicht. ” Vielleicht bin ich ja nächstes Jahr arbeitslos. Dann bin ich froh, wenn ich 500 Euro auf der hohen Kante habe.”

Recht hat er. Und weil viele so denken müssen, würde letztendlich nur den Banken geholfen. Bis auf das Geld von ein paar Hollodris, die die 500 Euro verprassen, würden alle das Geld sparen. Ein nettes Sümmchen, was da zusammenkommt. Dann wäre die Finanzkrise für manche Bank kein Thema mehr.

PS: Glauben Sie nicht daran, daß es die 500 Euro tatsächlich vom Staat gibt. Im nächsten Jahr stehen Wahlen an, und da macht es sich immer gut Hoffnungen beim Wahlvolk zu erwecken – gerade für die SPD Wahlkämpfer. Ypsylon läßt grüßen.

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Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch

19. November 2008 von wb@bensberg.de

Spiegel TV berichtete am Sonntag. den 16.11.2008 über einen Mordfall in Düsseldorf aus dem Jahr 1993, der nun zum Anlaß genommen werden soll, die Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu ungunsten eines Freigesprochenen zu erweitern.

Nach bisherigem Recht ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu ungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 StPO nur zulässig, wenn

  1. wenn in der Hauptverhandlung eine gefälschte oder verfälschte Urkunde vorgelegt wurde,
  2. wenn Zeugen oder Sachverständige unwahre oder falsche Angaben gemacht haben,
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Bezug auf das Urteil einer strafbaren Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
  4. wenn der Freigesprochene selbst im Nachhinein ein glaubwürdiges Geständnis ablegt.

Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 16/7957) soll dies zumindest für Mord, Völkermord oder andere mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohter Taten anders werden. Gibt es neue Techniken, die nunmehr eine Überführung des Täters geeignet sind, so soll in diesen Fällen eine Wiederaufnahme und damit ein neuer Prozeß möglich sein.

Zu Rechtt weist die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die Frage der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu ungunsten eines Freigesprochenen  eine sehr sensible und schwierige Materie betrifft, welche sowohl unter Verfassungsrechtlichen als auch strafprozessuallen Gesichtspunkten geprüft werden muß.

Schnelle Gesetzänderungen sind wohl nicht zu erwarten. Bemerkenswert ist dabei eine Statistik: Im Jahre 2003 wurden bundesweit nur in 9 Mordverfahren Angeklagte freigesprochen, Im Jahre 2004 waren es 17 Angeklagte. Daß in allen oder auch nur in einem einzelnen Fall durch neue wissenschaftliche Methoden neue belastende Beweismittel erwartet werden können und die Freisprüche falsch waren, läßt sich kaum behaupten.

Über den Düsseldorfer Einzelfall hinaus, liegt kein den Rechtsstaat erschütterndes Problem vor. Doch auch das was in dem Düsseldorfer Verfahren als neues Beweismittel vorgelegt worden ist – ein DNA Gutachten – ist bereits im Vorfeld höchst umstritten. Ein Klebeband auf dem nunmehr DNA-Spuren gesichert worden sind, soll während des Prozeßes nicht auffindbar gewesen sein. Damit stellt sich die Frage, ob das DNA Material nicht auf andere Weise auf das Klebeband gekommen sein kann.

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Catweazel – Durchsuchungen gegen Kunden gehen weiter

18. November 2008 von wb@bensberg.de

Anfang des Jahres 2008 fand bei dem Growshop Catweazel in Stolberg eine Durchsuchung statt, nachdem der Geschäftsverkehr der Firma über ein halbes Jahr überwacht worden war. Vorwurf: Beihilfe zum illegalen Drogenanbau. Sämtliche Geschäftsdaten der Firma seit dem Jahr 2003 wurden beschlagnahmt. Die Firma verkaufte Zubehör für den Anbau von Hanfpflanzen oder neudeutsch Cannabispflanzen.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, daß nur Plantagenbesitzer und Homegrouwer Kunden von Catweazel waren und von allen Kunden illegal Hanf angebaut wurde. Die einzelnen Ermittlungsverfahren wurden zwischenzeitlich an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben und dort weitergeführt.

Auch wenn die Ermittler nicht in jedem Fall eine Drogenplantage finden, Zufallsfunde von ein paar Gramm Haschisch oder Cannabis sind fast immer vorhanden.

Entwarnung kann also nicht gegeben werde.

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§ 182 STGB – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

17. November 2008 von wb@bensberg.de

Der Gesetzgeber sieht sich gezwungen, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung und Ausnutzung zu schützen. Nachdem es in unserer Gesellschaft zumindet über mehr als fünfzig Jahre nicht notwendig war, ein spezielles Straf- oder Schutzgesetz zu schaffen, ist zum 5. November 2008 eine neue Bestimmung in Kraft getreten.

§ 182 STGB bestimmt, daß der sexuelle Kontakt zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unter bestimmten Umständen mit Strafe belegt ist.

Wer die Zwangslage eines Jugendlichen ausnutzt, um sexuellen Kontakte herbeizuführen, wird künftig mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft,

Beispiel:

Der 19 Jährige Autofahrer Denis trifft auf die 17jährige Nicole, die den letzten Bus verpasst hat. Er bietet ihr an, sie nach Hause zu fahren, wenn… na was wohl. Nicole kommt den Wünschen nach, erstens weil sie nach Hause möchte und zweitens, weil sie Denis richtig nett findet.

Damit hat Denis den Tatbestand des § 182 Absatz 1 STGB erfüllt.  Auch wenn Denis erst 15 Jahre alt wäre, und eine Mitfahrt auf dem Gepäckträger seines Mofas gegen sexuelle Handlungen angeboten hätte, machte er sich strafbar.

Die Norm des § 182 Absatz 1 STGB sanktioniert das Verhalten jeder strafmündigen Person ab 14 Jahre. Dabei ist schon der Versuch einer solchen Tat strafbar.

§ 182 Absatz 2 STGB bestraft denjenigen Erwachsenen (jetzt über 18 Jahre), der von einem Jugendlichen gegen Entgeld sexuelle Handlungen erhält, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Auch hier ist der Versuch strafbar.

§ 182 Absatz 3 STGB wiederum bestraft Personen über 21 Jahre, die bei einem Jugendlichen unter 16 Jahre dessen “fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung” ausnutzen, um ihn/sie sexuell zu mißbrauchen. Hier sind Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren vorgesehen. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar.

Die Tat des § 182 Absatz 3 STGB ist Antragsdelikt, es denn die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Gesetzgeber traut den Auswirkungen des Gesetzes aber offenbar selber nicht. In § 182 Absatz 5 STGB bestimmt er, daß das Gericht von einer Verurteilung absehen kann, wenn “bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist”.

Wenn die Moral nicht mehr funktioniert, muß das Strafrecht ran.

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§ 184c STGB – Schluß mit Teeny-Porno !

16. November 2008 von wb@bensberg.de

Am 5. 11. 2008 wurde das Sexualstrafrecht weiter verschärft.  § 184 c StGB regelt nunmehr die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von jugendpornografischen Schriften, d.h. von Videos, Bildern etc., die Personen zwischen 14 und 18 Jahren abbilden.

Der Besitz solcher Dinge wird zukünftig mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gleiches gilt für die Verbreitung solcher Schriften. Dabei reicht die einmalige Weitergabe eines entsprechenden Bildes oder Video an einen anderen aus

Handelt der Täter der Verbreitung gewerbsmäßig, ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgesehen.

Die Problematik der neuen Vorschrift liegt darin, daß auch sogenannte Scheinjugendpornografie unter Strafe gestellt wird.

In Absatz 2 des $ 184c STGB heißt es:

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

In solchen Fällen sind zwar alle Darsteller über 18 Jahre alt; der Titel oder die Aufmachung der Bilder oder des Videos können aber darauf schließen lassen, daß Sex zwischen Jugendlichen nachgespielt wird. Die Herstellung einen “Schülerinnenreport” oder ähnliches wird also zukünftig bestraft. Für Anbieter von entsprechenden Internetseiten wird es strafrechtlich ziemlich eng.

Dies hat die Verlagsgruppe Hustler Europa bewogen, am 7.11.2008 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. (Aktenzeichen: 2262/08)

Die neue Vorschrift wird Polizei und Staatsanwaltschaft unter neuen Vorwänden die Möglichkeit geben, Durchsuchungsbeschlüsse bei den Amtsgerichten zu beantragen und durchzuführen. Von der Strafverfolgung sind nicht nur inländische Anbieter betroffen. Alle Anbieter solcher Internetseiten in der Europäischen Gemeinschaft können über die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls vor Gerichten in Deutschland zur Rechenschaft gezogen werden, da die vorgesehene Höchststrafe über einem Jahr liegt.

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