§ 153 a StPO – Immer Ärger mit den Geldbußen
15. Dezember 2008 von wb@bensberg.deDer Gesetzgeber hat den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten die Möglichkeit eingeräumt, Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Erfüllung von Auflagen – meistens Geldzahlungen – einzustellen. In vielen Fällen soll die Zahlung an gemeinützige Vereine erfolgen. Für einen Beschuldigten oder Angeklagten hat die Praxis den Vorteil, daß kein Eintrag in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erfolgt. Mit Erfüllung der Auflage ist das Verfahren für ihn erledigt.
Ärgerlich ist aber immer wieder, welche gemeinnützigen Organisationen in den Genuß solcher Zahlungen kommen. Oftmals haben Strafrichter und Staatsanwälte ihre Steckenpferde. Ob dies nun die Jugendabteilung eines Tennisvereins, der örtliche Kirchenbauverein oder ein gemeinütziger Verein ist, von dessen Arbeit niemals jemand Kenntnis genommen hat.
Und so werden immer wieder Vorwürfe laut, der ein oder andere Amtsrichter oder Staatsanwalt bevorzuge Vereine, denen er nahe steht. Nach Presseberichten sieht sich auch die Chefin der Steuerabteilung der Bochumer Staatsanwaltschaft Margrit Lichtinghagen solchen Vorwürfen ausgesetzt. Sie soll die Verfahren von Steuersündern gegen Zahlung von Geldbußen an ihr persönlich nahestehende gemeinützige Vereine eingestellt haben.
Andererseits gibt es aber auch Richter, die bei der Vergabe solcher Geldbeträge weder ein persönliches Interesse noch ein größeres Engament zeigen. Ein Griff in den auf fast jedem Richtertisch liegenden Ordner mit Bewerbungsschreiben um Geldbußen mit der Frage: “Wen haben wir denn da, der in Betracht kommt ?” mit einem kurzen Blick auf das Schreiben: “Ja, das hört sich gut an” und schon ist eine Zahlung von mehreren hundert manchmal tausend Euro vergeben. Ob mit dem Geld etwas Sinnvolles geschieht oder es im Verwaltungssumpf dieser Organisation versickert, kann der Richter nicht überprüfen.
Diese Praxis der Zuwendungen von Bußgeldern an gemeinnützige Vereine ist nicht nur unbefriedigend, sie setzt Richter und Staatsanwälte immer wieder der Gefahr von Beschuldigungen aus, sie bevorzugten einzelne ihnen nahestehende Organisationen.
Daneben begünstigt das jetzige System, Organisationen, die es oftmals mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verstehen, große Beachtung bei einzelnen Richter zu erreichen und sich so ein großes Stück vom Kuchen abschneiden. Eine Aufstellung, wer welche Zahlungen erhalten hat, gibt es nicht. Es verdampfen viele Bußgeldzahlungen in den Organisationen und haben keine Wirkung für die Allgemeinheit.
Wünschenswert wäre es, wenn bei den Gerichten Bußgelder gesammelt und etwa monatlich an die verschiedenen, in Frage kommende Organisationen verteilt werden. Eine solche Aufgabe könnte man den bei jedem Gericht nach dem GVG schon bestehenden Präsidien zuweisen.
Vorwürfe, wie sie jetzt wieder in Bochum laut geworden sind, wären dann vermeidbar und es könnten gezielter sinnvolle Projekte unterstützt werden.
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Abgelegt in der Kategorie Allgemein, Steuern, Strafrecht | 7 Kommentare »









16. Dezember 2008 um 09:45
… deswegen sollte (und kann) sich ein Verteidiger darum bemühen, auf die Auswahl der Zahlungsempfänger Einfluß zu nehmen. Unsere Kanzlei unterstützt auf diesem Wegen zwei Einrichtungen, die sich der Hilfe benachteiligter Kinder verschrieben haben.
Übrigens: In Steuerstrafverfahren beißt man – jedenfalls hier in Berlin – auf Granit. Entweder der Beschuldigte erklärt sich mit der Zahlung der Auflage an die Justizkasse einverstanden oder es geht ab ins Hauptverfahren; die (sinnvolle) Alternative, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation, scheint es bei den Straf- und Bußgeldstellen nicht zu geben.
16. Dezember 2008 um 11:02
Hier in München gibt es einen Amtsrichter, der in solchen Fällen immer sagt: “Die Staatskasse bezahlt mein Gehalt, also bekommt sie auch das Geld.”
16. Dezember 2008 um 12:17
Nachtrag:
Der Druckausgabe des Kölner-Stadt-Anzeiger war heute zu entnehmen, daß allein in NRW 50 Millionen Euro an Bußgeldern zusammenkamen.
Interessant auch der Artikel in “Der Westen” worin der mögliche Weggang der Steuerermittlungen an die STA Köln als schwerer Schlag für das Ruhrgebiet wegen des Verlustes von 7,5 Mio Euro Bußgeldern bezeichnet wird.
http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/2008/12/15/news-98583066/detail.html
19. Dezember 2008 um 21:47
Wegen des Verteilungsprobems verweise ich auf meinen Aufsatz in NJW 2008, 1420.
Ich vermute mal, dass in Zukunft tatsächlich jeder, der zuweist nur noch an die Staatskasse zuweisen wird…
26. Januar 2009 um 17:11
Der Behauptung der Intransparenz muss widersprochen werden! Selbstversändlich sind gemeinnützige Organisationen angehalten, einmal jährlich eine Übersicht an die OLG zu schicken, aus der hervorgeht, in welcher Höhe sie Geldauflagen von welchen Behörden zugesprochen bekommen haben!
10. März 2009 um 12:18
Meiner Meinung nach werden mit dieser Praxis Steuervergehen verharmlost. Wenn ich schon vorher weiss, dass die Möglichkeit besteht mit einer Bußzahlung an eine Gemeinnützige Einrichtung straffrei davon zu kommen, bietet dies doch einen gewissen Anreiz. Was versteht man denn unter der Formulierung ’sind angehalten’? Pflicht oder Wahl?
25. September 2009 um 16:12
Weiß man denn, wieviel Bußgelder pro Jahr Deutschlandweit an gemeinnützige Organisationen gehen? (Die genaue Quelle für die 50 Mio allein in NRW ist auch nicht auffindbar.)