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§ 182 STGB – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

17. November 2008 von wb@bensberg.de

Der Gesetzgeber sieht sich gezwungen, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung und Ausnutzung zu schützen. Nachdem es in unserer Gesellschaft zumindet über mehr als fünfzig Jahre nicht notwendig war, ein spezielles Straf- oder Schutzgesetz zu schaffen, ist zum 5. November 2008 eine neue Bestimmung in Kraft getreten.

§ 182 STGB bestimmt, daß der sexuelle Kontakt zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unter bestimmten Umständen mit Strafe belegt ist.

Wer die Zwangslage eines Jugendlichen ausnutzt, um sexuellen Kontakte herbeizuführen, wird künftig mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft,

Beispiel:

Der 19 Jährige Autofahrer Denis trifft auf die 17jährige Nicole, die den letzten Bus verpasst hat. Er bietet ihr an, sie nach Hause zu fahren, wenn… na was wohl. Nicole kommt den Wünschen nach, erstens weil sie nach Hause möchte und zweitens, weil sie Denis richtig nett findet.

Damit hat Denis den Tatbestand des § 182 Absatz 1 STGB erfüllt.  Auch wenn Denis erst 15 Jahre alt wäre, und eine Mitfahrt auf dem Gepäckträger seines Mofas gegen sexuelle Handlungen angeboten hätte, machte er sich strafbar.

Die Norm des § 182 Absatz 1 STGB sanktioniert das Verhalten jeder strafmündigen Person ab 14 Jahre. Dabei ist schon der Versuch einer solchen Tat strafbar.

§ 182 Absatz 2 STGB bestraft denjenigen Erwachsenen (jetzt über 18 Jahre), der von einem Jugendlichen gegen Entgeld sexuelle Handlungen erhält, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Auch hier ist der Versuch strafbar.

§ 182 Absatz 3 STGB wiederum bestraft Personen über 21 Jahre, die bei einem Jugendlichen unter 16 Jahre dessen “fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung” ausnutzen, um ihn/sie sexuell zu mißbrauchen. Hier sind Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren vorgesehen. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar.

Die Tat des § 182 Absatz 3 STGB ist Antragsdelikt, es denn die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Gesetzgeber traut den Auswirkungen des Gesetzes aber offenbar selber nicht. In § 182 Absatz 5 STGB bestimmt er, daß das Gericht von einer Verurteilung absehen kann, wenn “bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist”.

Wenn die Moral nicht mehr funktioniert, muß das Strafrecht ran.

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