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Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch

19. November 2008 von wb@bensberg.de

Spiegel TV berichtete am Sonntag. den 16.11.2008 über einen Mordfall in Düsseldorf aus dem Jahr 1993, der nun zum Anlaß genommen werden soll, die Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu ungunsten eines Freigesprochenen zu erweitern.

Nach bisherigem Recht ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu ungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 StPO nur zulässig, wenn

  1. wenn in der Hauptverhandlung eine gefälschte oder verfälschte Urkunde vorgelegt wurde,
  2. wenn Zeugen oder Sachverständige unwahre oder falsche Angaben gemacht haben,
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Bezug auf das Urteil einer strafbaren Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
  4. wenn der Freigesprochene selbst im Nachhinein ein glaubwürdiges Geständnis ablegt.

Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 16/7957) soll dies zumindest für Mord, Völkermord oder andere mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohter Taten anders werden. Gibt es neue Techniken, die nunmehr eine Überführung des Täters geeignet sind, so soll in diesen Fällen eine Wiederaufnahme und damit ein neuer Prozeß möglich sein.

Zu Rechtt weist die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die Frage der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu ungunsten eines Freigesprochenen  eine sehr sensible und schwierige Materie betrifft, welche sowohl unter Verfassungsrechtlichen als auch strafprozessuallen Gesichtspunkten geprüft werden muß.

Schnelle Gesetzänderungen sind wohl nicht zu erwarten. Bemerkenswert ist dabei eine Statistik: Im Jahre 2003 wurden bundesweit nur in 9 Mordverfahren Angeklagte freigesprochen, Im Jahre 2004 waren es 17 Angeklagte. Daß in allen oder auch nur in einem einzelnen Fall durch neue wissenschaftliche Methoden neue belastende Beweismittel erwartet werden können und die Freisprüche falsch waren, läßt sich kaum behaupten.

Über den Düsseldorfer Einzelfall hinaus, liegt kein den Rechtsstaat erschütterndes Problem vor. Doch auch das was in dem Düsseldorfer Verfahren als neues Beweismittel vorgelegt worden ist – ein DNA Gutachten – ist bereits im Vorfeld höchst umstritten. Ein Klebeband auf dem nunmehr DNA-Spuren gesichert worden sind, soll während des Prozeßes nicht auffindbar gewesen sein. Damit stellt sich die Frage, ob das DNA Material nicht auf andere Weise auf das Klebeband gekommen sein kann.

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Catweazel – Durchsuchungen gegen Kunden gehen weiter

18. November 2008 von wb@bensberg.de

Anfang des Jahres 2008 fand bei dem Growshop Catweazel in Stolberg eine Durchsuchung statt, nachdem der Geschäftsverkehr der Firma über ein halbes Jahr überwacht worden war. Vorwurf: Beihilfe zum illegalen Drogenanbau. Sämtliche Geschäftsdaten der Firma seit dem Jahr 2003 wurden beschlagnahmt. Die Firma verkaufte Zubehör für den Anbau von Hanfpflanzen oder neudeutsch Cannabispflanzen.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, daß nur Plantagenbesitzer und Homegrouwer Kunden von Catweazel waren und von allen Kunden illegal Hanf angebaut wurde. Die einzelnen Ermittlungsverfahren wurden zwischenzeitlich an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben und dort weitergeführt.

Auch wenn die Ermittler nicht in jedem Fall eine Drogenplantage finden, Zufallsfunde von ein paar Gramm Haschisch oder Cannabis sind fast immer vorhanden.

Entwarnung kann also nicht gegeben werde.

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§ 182 STGB – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

17. November 2008 von wb@bensberg.de

Der Gesetzgeber sieht sich gezwungen, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung und Ausnutzung zu schützen. Nachdem es in unserer Gesellschaft zumindet über mehr als fünfzig Jahre nicht notwendig war, ein spezielles Straf- oder Schutzgesetz zu schaffen, ist zum 5. November 2008 eine neue Bestimmung in Kraft getreten.

§ 182 STGB bestimmt, daß der sexuelle Kontakt zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unter bestimmten Umständen mit Strafe belegt ist.

Wer die Zwangslage eines Jugendlichen ausnutzt, um sexuellen Kontakte herbeizuführen, wird künftig mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft,

Beispiel:

Der 19 Jährige Autofahrer Denis trifft auf die 17jährige Nicole, die den letzten Bus verpasst hat. Er bietet ihr an, sie nach Hause zu fahren, wenn… na was wohl. Nicole kommt den Wünschen nach, erstens weil sie nach Hause möchte und zweitens, weil sie Denis richtig nett findet.

Damit hat Denis den Tatbestand des § 182 Absatz 1 STGB erfüllt.  Auch wenn Denis erst 15 Jahre alt wäre, und eine Mitfahrt auf dem Gepäckträger seines Mofas gegen sexuelle Handlungen angeboten hätte, machte er sich strafbar.

Die Norm des § 182 Absatz 1 STGB sanktioniert das Verhalten jeder strafmündigen Person ab 14 Jahre. Dabei ist schon der Versuch einer solchen Tat strafbar.

§ 182 Absatz 2 STGB bestraft denjenigen Erwachsenen (jetzt über 18 Jahre), der von einem Jugendlichen gegen Entgeld sexuelle Handlungen erhält, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Auch hier ist der Versuch strafbar.

§ 182 Absatz 3 STGB wiederum bestraft Personen über 21 Jahre, die bei einem Jugendlichen unter 16 Jahre dessen “fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung” ausnutzen, um ihn/sie sexuell zu mißbrauchen. Hier sind Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren vorgesehen. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar.

Die Tat des § 182 Absatz 3 STGB ist Antragsdelikt, es denn die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Gesetzgeber traut den Auswirkungen des Gesetzes aber offenbar selber nicht. In § 182 Absatz 5 STGB bestimmt er, daß das Gericht von einer Verurteilung absehen kann, wenn “bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist”.

Wenn die Moral nicht mehr funktioniert, muß das Strafrecht ran.

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§ 184c STGB – Schluß mit Teeny-Porno !

16. November 2008 von wb@bensberg.de

Am 5. 11. 2008 wurde das Sexualstrafrecht weiter verschärft.  § 184 c StGB regelt nunmehr die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von jugendpornografischen Schriften, d.h. von Videos, Bildern etc., die Personen zwischen 14 und 18 Jahren abbilden.

Der Besitz solcher Dinge wird zukünftig mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gleiches gilt für die Verbreitung solcher Schriften. Dabei reicht die einmalige Weitergabe eines entsprechenden Bildes oder Video an einen anderen aus

Handelt der Täter der Verbreitung gewerbsmäßig, ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgesehen.

Die Problematik der neuen Vorschrift liegt darin, daß auch sogenannte Scheinjugendpornografie unter Strafe gestellt wird.

In Absatz 2 des $ 184c STGB heißt es:

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

In solchen Fällen sind zwar alle Darsteller über 18 Jahre alt; der Titel oder die Aufmachung der Bilder oder des Videos können aber darauf schließen lassen, daß Sex zwischen Jugendlichen nachgespielt wird. Die Herstellung einen “Schülerinnenreport” oder ähnliches wird also zukünftig bestraft. Für Anbieter von entsprechenden Internetseiten wird es strafrechtlich ziemlich eng.

Dies hat die Verlagsgruppe Hustler Europa bewogen, am 7.11.2008 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. (Aktenzeichen: 2262/08)

Die neue Vorschrift wird Polizei und Staatsanwaltschaft unter neuen Vorwänden die Möglichkeit geben, Durchsuchungsbeschlüsse bei den Amtsgerichten zu beantragen und durchzuführen. Von der Strafverfolgung sind nicht nur inländische Anbieter betroffen. Alle Anbieter solcher Internetseiten in der Europäischen Gemeinschaft können über die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls vor Gerichten in Deutschland zur Rechenschaft gezogen werden, da die vorgesehene Höchststrafe über einem Jahr liegt.

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