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Erweitertes Führungszeugnis

18. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Justizministerin Zypries hat schon wieder neue Pläne. Diesmal sollen Kinder und Jugendliche vor Erziehern und Sozialpäedogogen geschützt werden, die sich kleinste sexuelle Fehltritte erlaubt haben. Die Geheimwaffe: Ein erweitertes Führungszeugnis nach einem neuen § 30 a BZRG, vorgesehen für alle haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechender Kinder- und Jugendeinrichtungen. Betroffen von dieser Regelung sind auch Schulbusfahrer, Bademeister und alle Sporttrainer u.ä. im Jugendbereich.

Nach bisheriger Rechtslage werden Strafen ab 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe in das Führungszeugnis eingetragen. Bei Sexualdelikten sind zumindest alle mittleren und schweren Fälle dadurch erfasst.

Dies ist der Ministerin zuwenig. Aufgenommen werden sollen auch alle Bagatellverurteilungen soweit sie einen sexuellen Hintergrund haben. Doch nicht nur das. Gleichzeitig werden die Löschungsfristen an schwere Verurteilungen angepasst. Auch Bagatellverurteilungen mit sexuellem Hintergrund bleiben dann mindestens 10 Jahre im Führungszeugnis.

Faktisch bedeutet dies die Einführung einer Sexualstraftäterdatei. Selbst Jugendsünden sollen in dem erweiterten Führungszeugnis zu ersehen sein. Einholen muß der Betroffene das erweiterte Führungszeugnis auf Verlangen seines Vorgesetzten oder des Vereinsvorstandes selbst und dann vorlegen. Ist beispielsweise eine Eintragung wegen Exhibitionismus bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen vorhanden, kann er seinen Job eigentlich direkt kündigen. Legt er ein solches Führungszeugnis vor, muß er nicht nur damit rechnen seinen Job zu verlieren, sondern auch noch zum Gesprächsthema im Verein zu werden.

Andere Bagatellverurteilungen wie Diebstahl, Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sind nicht im erweiterten Führungszeugnis zu ersehen. Ob das Gesetz zu mehr Sicherheit der Kinder- und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen führt, kann mit Recht bezweifelt werden.

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§ 153 a StPO – Immer Ärger mit den Geldbußen

15. Dezember 2008 von wb@bensberg.de

Der Gesetzgeber hat den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten die Möglichkeit eingeräumt, Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Erfüllung von Auflagen – meistens Geldzahlungen – einzustellen. In vielen Fällen soll die Zahlung an gemeinützige Vereine erfolgen. Für einen Beschuldigten oder Angeklagten hat die Praxis den Vorteil, daß kein Eintrag in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erfolgt. Mit Erfüllung der Auflage ist das Verfahren für ihn erledigt.

Ärgerlich ist aber immer wieder, welche gemeinnützigen Organisationen in den Genuß solcher Zahlungen kommen. Oftmals haben Strafrichter und Staatsanwälte ihre Steckenpferde. Ob dies nun die Jugendabteilung eines Tennisvereins, der örtliche Kirchenbauverein oder ein gemeinütziger Verein ist, von dessen Arbeit niemals jemand Kenntnis genommen hat.

Und so werden immer wieder Vorwürfe laut, der ein oder andere Amtsrichter oder Staatsanwalt bevorzuge Vereine, denen er nahe steht. Nach Presseberichten sieht sich auch die Chefin der Steuerabteilung der Bochumer Staatsanwaltschaft Margrit Lichtinghagen solchen Vorwürfen ausgesetzt. Sie soll die Verfahren von Steuersündern gegen Zahlung von Geldbußen an ihr persönlich nahestehende gemeinützige Vereine eingestellt haben.

Andererseits gibt es aber auch Richter, die bei der Vergabe solcher Geldbeträge weder ein persönliches Interesse noch ein größeres Engament zeigen. Ein Griff in den auf fast jedem Richtertisch liegenden Ordner mit Bewerbungsschreiben um Geldbußen mit der Frage: “Wen haben wir denn da, der in Betracht kommt ?” mit einem kurzen Blick auf das Schreiben: “Ja, das hört sich gut an” und schon ist eine Zahlung von mehreren hundert manchmal tausend Euro vergeben. Ob mit dem Geld etwas Sinnvolles geschieht oder es im Verwaltungssumpf dieser Organisation versickert, kann der Richter nicht überprüfen.

Diese Praxis der Zuwendungen von Bußgeldern an gemeinnützige Vereine ist nicht nur unbefriedigend, sie setzt Richter und Staatsanwälte immer wieder der Gefahr von Beschuldigungen aus, sie bevorzugten einzelne ihnen nahestehende Organisationen.

Daneben begünstigt das jetzige System, Organisationen, die es oftmals mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verstehen, große Beachtung bei einzelnen Richter zu erreichen und sich so ein großes Stück vom Kuchen abschneiden. Eine Aufstellung, wer welche Zahlungen erhalten hat, gibt es nicht. Es verdampfen viele Bußgeldzahlungen in den Organisationen und haben keine Wirkung für die Allgemeinheit.

Wünschenswert wäre es, wenn bei den Gerichten Bußgelder gesammelt und etwa monatlich an die verschiedenen, in Frage kommende Organisationen verteilt werden. Eine solche Aufgabe könnte man den bei jedem Gericht nach dem GVG schon bestehenden Präsidien zuweisen.

Vorwürfe, wie sie jetzt wieder in Bochum laut geworden sind, wären dann vermeidbar und es könnten gezielter sinnvolle Projekte unterstützt werden.

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Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch

19. November 2008 von wb@bensberg.de

Spiegel TV berichtete am Sonntag. den 16.11.2008 über einen Mordfall in Düsseldorf aus dem Jahr 1993, der nun zum Anlaß genommen werden soll, die Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu ungunsten eines Freigesprochenen zu erweitern.

Nach bisherigem Recht ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu ungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 StPO nur zulässig, wenn

  1. wenn in der Hauptverhandlung eine gefälschte oder verfälschte Urkunde vorgelegt wurde,
  2. wenn Zeugen oder Sachverständige unwahre oder falsche Angaben gemacht haben,
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Bezug auf das Urteil einer strafbaren Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
  4. wenn der Freigesprochene selbst im Nachhinein ein glaubwürdiges Geständnis ablegt.

Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 16/7957) soll dies zumindest für Mord, Völkermord oder andere mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohter Taten anders werden. Gibt es neue Techniken, die nunmehr eine Überführung des Täters geeignet sind, so soll in diesen Fällen eine Wiederaufnahme und damit ein neuer Prozeß möglich sein.

Zu Rechtt weist die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die Frage der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu ungunsten eines Freigesprochenen  eine sehr sensible und schwierige Materie betrifft, welche sowohl unter Verfassungsrechtlichen als auch strafprozessuallen Gesichtspunkten geprüft werden muß.

Schnelle Gesetzänderungen sind wohl nicht zu erwarten. Bemerkenswert ist dabei eine Statistik: Im Jahre 2003 wurden bundesweit nur in 9 Mordverfahren Angeklagte freigesprochen, Im Jahre 2004 waren es 17 Angeklagte. Daß in allen oder auch nur in einem einzelnen Fall durch neue wissenschaftliche Methoden neue belastende Beweismittel erwartet werden können und die Freisprüche falsch waren, läßt sich kaum behaupten.

Über den Düsseldorfer Einzelfall hinaus, liegt kein den Rechtsstaat erschütterndes Problem vor. Doch auch das was in dem Düsseldorfer Verfahren als neues Beweismittel vorgelegt worden ist – ein DNA Gutachten – ist bereits im Vorfeld höchst umstritten. Ein Klebeband auf dem nunmehr DNA-Spuren gesichert worden sind, soll während des Prozeßes nicht auffindbar gewesen sein. Damit stellt sich die Frage, ob das DNA Material nicht auf andere Weise auf das Klebeband gekommen sein kann.

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§ 182 STGB – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

17. November 2008 von wb@bensberg.de

Der Gesetzgeber sieht sich gezwungen, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung und Ausnutzung zu schützen. Nachdem es in unserer Gesellschaft zumindet über mehr als fünfzig Jahre nicht notwendig war, ein spezielles Straf- oder Schutzgesetz zu schaffen, ist zum 5. November 2008 eine neue Bestimmung in Kraft getreten.

§ 182 STGB bestimmt, daß der sexuelle Kontakt zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unter bestimmten Umständen mit Strafe belegt ist.

Wer die Zwangslage eines Jugendlichen ausnutzt, um sexuellen Kontakte herbeizuführen, wird künftig mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft,

Beispiel:

Der 19 Jährige Autofahrer Denis trifft auf die 17jährige Nicole, die den letzten Bus verpasst hat. Er bietet ihr an, sie nach Hause zu fahren, wenn… na was wohl. Nicole kommt den Wünschen nach, erstens weil sie nach Hause möchte und zweitens, weil sie Denis richtig nett findet.

Damit hat Denis den Tatbestand des § 182 Absatz 1 STGB erfüllt.  Auch wenn Denis erst 15 Jahre alt wäre, und eine Mitfahrt auf dem Gepäckträger seines Mofas gegen sexuelle Handlungen angeboten hätte, machte er sich strafbar.

Die Norm des § 182 Absatz 1 STGB sanktioniert das Verhalten jeder strafmündigen Person ab 14 Jahre. Dabei ist schon der Versuch einer solchen Tat strafbar.

§ 182 Absatz 2 STGB bestraft denjenigen Erwachsenen (jetzt über 18 Jahre), der von einem Jugendlichen gegen Entgeld sexuelle Handlungen erhält, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Auch hier ist der Versuch strafbar.

§ 182 Absatz 3 STGB wiederum bestraft Personen über 21 Jahre, die bei einem Jugendlichen unter 16 Jahre dessen “fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung” ausnutzen, um ihn/sie sexuell zu mißbrauchen. Hier sind Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren vorgesehen. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar.

Die Tat des § 182 Absatz 3 STGB ist Antragsdelikt, es denn die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Gesetzgeber traut den Auswirkungen des Gesetzes aber offenbar selber nicht. In § 182 Absatz 5 STGB bestimmt er, daß das Gericht von einer Verurteilung absehen kann, wenn “bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist”.

Wenn die Moral nicht mehr funktioniert, muß das Strafrecht ran.

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§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografischen Schriften

19. September 2008 von wb@bensberg.de

Bisher stehen nur Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften unter Strafe. Zukünftig wird der Bereich der Strafbarkeit des Besitzes von pornografischen Schriften erheblich ausgeweitet werden.

Dann sind die Herstellung, die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von jugendpornografischen Schriften – also Videos, Fotos etc.-  welche Personen zwischen 14 und 18 Jahren in pornografischer Weise darstellen, strafbar. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer pornografische Schriften mit “Scheinminderjährigen” – objektiv volljährig, dem Anschein nach aber unter 18 Jahren alt – herstellt, verbreitet etc.

Als Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sind sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

§ 184c StGB wird Polizei und Staatsanwaltschaften großartige Möglichkeiten der Strafverfolgung bieten. Dies birgt für die Anbieter pornografischer Seiten große Gefahren. Überall dort wo der Eindruck erweckt wird, es handele sich um besonders junge Darsteller(innen) besteht die Gefahr der Strafverfolgung mit allen Konsequenzen. (Durchsuchung, Beschlagnahme von Computern, Festnahme etc.)

Denken Sie daran: Big Brother ist watching YOU !

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München – Versuchter Mord in der U-Bahn ?

8. Juli 2008 von wb@bensberg.de
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Da werden die Stammtische Beifall klatschen. Endlich hat ein Deutsches Gericht mal richtig durchgegriffen und zwei Ausländer wegen einer Straftat zum Nachteil eines 76 jährigen Pensionärs zu drakonischen Strafen verurteilt. 12 Jahre Haft für den einen und 8 Jahre 6 Monate für den anderen – wegen versuchten Mordes. Ein Urteil, daß andere aggressive Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene abschrecken soll.

Das Gericht konnte zu einer solchen Strafe nur kommen, weil es die Tat als versuchten Mord gewertet hat. Sicherlich sind Tritte gegen den Kopf eine lebensgefährliche Sache, bei denen die Täter mit dem Tod des Opfers rechnen müssen. Stirb in einem solchen Fall das Opfer, so liegt mindestens ein Tötungsdelikt nach § 212 StGB , wenn nicht sogar ein Mord nach § 211 StGB vor.

Möglicherweise hat das Gericht hier aber eins übersehen.  Die Münchner Täter haben – wie man auf dem Video sieht – von ihrem Opfer abgelassen, bevor es zum Tod des Mannes kam und  das Weite gesucht. Juristisch kann dies als “freiwilliger” Rücktritt vom Versuch zu werten sein, mit der Folge, daß nur eine Verurteilung wegen “gefährlicher Körperverletzung” oder “schwerer Körperverletzung” in Frage kommt.

Die Verteidiger haben Revision angekündigt. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit die Frage zum Rücktritt von einem Tötungsdelikt schon mehrfach entschieden. Selbst bei einem Täter, der mehrfach auf sein Opfer, daß letztendlich überlebte,  geschossen hatte, wurde ein freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch angenommen, da der Täter noch mehrere Patronen in der Pistole hatte und damit ohne weiteres seine Tat hätte vollenden können.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in diesem Falle die Sache sieht.

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Wie erkenne ich eine Zwangsprostituierte ?

17. Mai 2008 von wb@bensberg.de

Welche Frage werden Sie sagen. Für Sie mag das ja kein Thema sein. Sie sind vielleicht weiblich oder lehnen als Mann Sex gegen Bezahlung ab. Aber für Millionen Männer, die mehr oder weniger regelmäßig Prostituierte aufsuchen, wird dieses Frage bald lebenswichtig sein. Wer eine Frau für Sex bezahlt, den diese nicht freiwillig macht, sondern weil sie von irgendjemandem dazu gezwungen wird, dem droht demnächst Knast.

Wie der Spiegel heute berichtet, plant man im Bundesjustizministerium den Sex mit Zwangsprostituierten unter Strafe zu stellen. Und zwar unter empfindliche Strafen. Damit keiner eine Ausrede hat, wird auch der bestraft, der die Zwangssituation der Prostituierten leichfertig nicht erkennt. Und zwar mit Knast. Das ganze war schon mal vor 2 Jahren Thema. ( siehe auch: Sex mit Zwangsprostituierten bald strafbar? )

Um es offen zu sagen, ich weiß auch nicht, woran man Zwangsprostitution erkennt. Blaue Flecken sollten jedenfalls zu denken geben. Man sollte dann – auch wenn man schon bezahlt hat – auf den Sex verzichten und seine Beobachtung der nächsten Polizeidienststelle mitteilen.

Aber warten wir mal den Gesetzentwurf ab. Vielleicht sind wir dann alle schlauer.

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Der Fall Gäffgen und das Recht

6. März 2008 von wb@bensberg.de

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben. Der Volljurist Gäffgen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und erpresserischem Menschenraub verbüßt, hatte für eine Zivilklage gegen das Land Hessen wegen Schmerzensgeldszahlung in Höhe von 10.000 € Prozeßkostenhilfe beantragt. Diese Prozeßkostenhilfe wurde im vom OLG Frankfurt verweigert.
Zur Erinnerung: Magnus Gäffgen war wegen Entführung und Ermordung des 11jährigen Bankierssohn Jakob von Metzler zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte das Kind bereits kurze Zeit weiterlesen »

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Höhere Tagessätze bei Geldstrafen

4. März 2008 von wb@bensberg.de

Bundesministerin Zypris will § 40 StGB ändern. Dort sind die rechnerischen Grundlagen für die Verhängung von Geldstrafen festgelegt. Geändert werden soll allerdings nur Absatz 2 dieser Vorschrift. Lag bisher ein Tagessatz bei maximal 5.000 Euro, das ist ein Nettomonatsgehalt von 150.000 Euro oder ein Jahresnettoverdienst von 1,8 Millionen Euro, so soll der Tagessatz künftig bei maximal weiterlesen »

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Liechtenstein – Erpresste BND pädophilen Bankangestellten ?

25. Februar 2008 von wb@bensberg.de

sclapphut.jpgDie Geschichte um die geklauten Liechtensteiner Bankdaten wird immer bizarrer. Die Schweizer Boulevard-Zeitung Blick berichtet in ihrer heutigen Printausgabe, der Bundesnachrichtendienst (BND) habe einen pädophilen Bankangestellten der LGT-Bank in eine Falle gelockt, um den Mann dazu zu erpressen, Bankdaten der Kunden seines Arbeitgebers herauszurücken. Darüberhinaus habe man noch 5 weitere Bankangestellte unter Druck gesetzt. (Quelle :”Die Welt”) Diese Darstellung wird vom BND als nonsens zurückgewiesen.

Ob sämtliche Liechtensteiner Bankdaten, die der BND den Finanzbehörden besorgt hat, von dem in dem Medien genannten Heinrich Kleber stammen, wird indes immer zweifelhafter. Denn dann hätte der BND für Datenmaterial aus dem Jahre 2002 oder früher sehr viel Geld gezahlt. Kleber hatte die weiterlesen »

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